degressive Rechnungsabgrenzung (RAP)


Aus IHK Zeitschrift 10/2001 Seite  68 

KEINE AKTIVE RECHNUNGSABGRENZUNG BEI DEGRESSIVEN LEASINGRATEN FÜR BEWEGLICHE WIRTSCHAFTSGÜTER 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. 2. 2001 (Az: I R 51/00) entschieden, dass degressive Leasingraten bei mobilen Wirtschaftsgütern in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Im Gegensatz zum Leasing bei Immobilien ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Bisher musste für degressiv verlaufende Leasingraten ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Es wurde errechnet, wie hoch der Gesamtbetrag an Leasingraten während der Laufzeit des Leasingvertrages ist. Waren die Leasingraten eines Jahres höher als die durchschnittliche Belastung, musste ein Teil der Betriebsausgaben für Leasingraten in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden. Dieser wurde dann zum Teil wieder aufgelöst, wenn die Leasingraten niedriger waren als die durchschnittliche Belastung. So wurde erreicht, dass die Leasingraten sich gleichmäßig auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilen. Jetzt ist laut Urteil eine degressive Verteilung der Leasingraten mit ca. 43% im ersten Jahr, ca 27 % im folgenden Jahr und ca. 35 % in der restlichen Nutzungszeit nicht zu beanstanden.

Praxistipp: Durch die Vereinbarung degressiver Leasingraten besteht die Möglichkeit Aufwand vorzuverlagern. Allerdings räumt der BFH diese Möglichkeit nicht beim Immobilienleasing ein. Das Leasing von Wirtschaftsgütern wird damit in Zeiten verschlechterter Abschreibungsbedingungen zu einer interessanten Alternative zur Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter.