Rechtlicher Hinergrund: Erlass zur Vollamortisation


Mobilien-Leasing-Erlass

Verweis zum Teil-Amortisations-Erlass   Der Bundesminister der Finanzen
53 Bonn 1, den 19 April 1971
Gesch.-Z.: IV B/2 - S 2170 - 31/71  
Betr. Ertragssteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

Bezug: Besprechung mit den Einkommenssteuerreferenten der Länder vom 16. bis 19.02.1971 in Bonn (Esst 1/71), Punkt 5 der Tagesordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter wie folgt Stellung genommen:

 I. Allgemeines

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 26.- Januar 1970 (BStBI 1970 II S. 264) zur steuerlichen Behandlung von sogenannten Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, kann bei den vor dem 24. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen aus Vereinfachungsgründen von dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am Leasing-Gut und einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in der Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag hinausreicht /verg. Schreiben vom 21. Juli 1970 - IV B/2 - S2170-52/70. IV A/1 - S7471 -10/70 - BStBI 1970 I S. 913)
Für die steuerliche Behandlung von nach dem 23. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter sind die folgenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der in den amtlichen AfA-Tabellen angegebene Zeitraum zugrunde zu legen. 

II. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen Wirtschaftsgütern

1. Finanzierungs-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn
    a. der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei
        vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann
        (Grundmietzeit), und
     b. der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens
         die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der
         Finanzierungskosten des Leasing-Gebers deckt.

2. Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftgütern sind im wesentlichen
    folgende Vertragstypen festzustellen:
     a. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption.
         Bei diesem Vertragstyp sind zwei Fälle zu unterscheiden:
        
         Die Grundmietzeit
           A. deckt sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
               Leasing-Gegenstandes.
           B. ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
               Leasing-Gegenstandes.
           Der Leasing-Nehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den
           Leasing-Gegenstand zu erwerben oder den Leasing-Vertrag zu verlängern.
      
       b. Leasing-Verträge mit Kaufoption
           Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig
           kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, den
           Leasing-Gegenstand zu erwerben.
      
       c. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption
           Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig
           kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, das
           Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern.
           Leasing-Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der
           Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, dass der
           Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich
           grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge mit Miet-Verlängerungsoption zu
           behandeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der
           Leasing-Geber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines
           Zeitraumes von neun Zehnteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer
           Vielzahl von Fällen das Vertragsverhältnis aufgrund seines Kündigungsrechts
           beendet.
      
       d. Verträge über Spezial-Leasing
           Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die
           Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit
           regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind.
           Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor. 

III. Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes

Die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlichen Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den unter II.2 genannten Grundvertragstypen gilt für die Zurechnung das Folgende:

1. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption
    Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig
    zuzurechnen
    a. dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v.H. und höchstens 90 v.H.
        der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt.
    b. dem Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.H. oder mehr als
       90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

2. Leasing-Verträge mit Kaufoption
Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen
     a. dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. oder höchstens
         90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und der für den Fall der
         Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter
         Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder
        der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung.
     b. dem Leasing-Nehmer, aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.H. oder mehr
         als 90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder
     c. wenn bei der Grundmietzeit von mindestens 40 v.H. und höchstens 90 v.H. der
         betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des
         Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als der unter Anwendung
         der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder
         der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung.
 
     Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während
      oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes.
      Die Veranlagungen sind gegebenenfalls zu berichtigen.

3. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption

Bei Leasing-Verträgen mit Miet-Verlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen,
     a. dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v.H. oder höchstens
         90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt
         und die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den Wertverzehr für den
         Leasing-Gegenstand deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung
         der linearen Absetzung für Abnutzung nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten
         Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer
         lt. AfA-Tabelle ergibt.
     b. dem Leasing -Nehmer,
         A. wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.H. oder mehr als 90 v.H. der
             betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder
         B. wenn bei einer Grundmietzeit von mind. 40 v.H. oder höchstens 90 v.H. der
             betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Anschlussmiete so bemessen ist, dass
             sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand nicht deckt, der sich auf der
             Basis des unter Berücksichtigung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle
             ermittelten Buchwertes oder des niedrigeren gemeinen Werts und der
             Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt
         Wird die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach
         Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes.
         Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Sätze 2 und 3 sind zu beachten.

4. Verträge über Spezial-Leasing
    Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem
     Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer
     und auf Optionsklauseln zuzurechnen.

IV. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber

1. Beim Leasing-Geber
   Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- und
   Herstellungskosten zu aktivieren. Die Absetzung für Abnutzung ist nach der
   betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vozunehmen. Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen.
2. Beim Leasing-Nehmer
    Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben.

V. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer

1. Beim Leasing-Nehmer
    Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- und
    Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten
    die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung
    der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer
    Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten
    sind (vgl. Schreiben vom 5.Mai 1970 - IV B/2 - S2170 - 4/70).

    Dem Leasing-Nehmer steht die AFA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
    Leasing-Gegenstandes zu
    In Höhe der aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht
    in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- und Herstellungskosten des
    Leasing-Nehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren.
    Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil
    aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden
    Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht.
    Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während
    der andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu
    behandeln ist.
2. Beim Leasing-Geber
    Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der
    den Leasing-Raten zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dieser
    Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit
    identisch.
    Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der
    Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren
    steuerlichen Behandlung gelten die Ausführungen unter V.1. entsprechend.
    Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während
    der andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu
    behandeln ist.

VI. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit Leasing-Nehmern, die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermitteln.

Das Schreiben ist zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil 1 bestimmt.